Heute zeigen wir den Punkt „Anbieter-Vorauswahl treffen anhand des 2/3-Zinses“, den die BaFin wie folgt auf Ihrer Webseite darstellt:

Zur Vorauswahl der Kreditanbieter können folgende Informationen aus der Kreditwerbung nützlich sein:

  • die Zinsspanne, die der Anbieter für Verbraucherkredite angibt, und
  • die Höhe des effektiven Jahreszinses, den er beim 2/3-Zins verwendet.

Die auffällig gestalteten Berechnungsbeispiele beruhen in der Regel auf dem niedrigstmöglichen effektiven Jahreszins. Auch bei guter Bonität können Sie für gewöhnlich nicht davon ausgehen, dass Ihnen dieser Zinssatz tatsächlich angeboten wird. Nach den Vorgaben des 2/3-Zinssatzes müssen hingegen die Kreditkonditionen dargestellt werden, die zwei Drittel der künftigen Darlehenskunden, mit denen es zum Vertragsabschluss kommt, nach Einschätzung des Anbieters voraussichtlich bekommen werden. Auch der 2/3-Zins ist damit nicht verbindlich. Zusammen mit der Zinsspanne gibt der aufgrund dieser Prognose angegebene effektive Jahreszins aber etwas mehr Orientierung im Angebotsdschungel als alle anderen in der Werbung verwendeten Beispielrechnungen.

Um die Angaben zu finden, müssen Sie in der Regel genau hinschauen. Der höchstmögliche Zinssatz ist in der Werbung oft klein gedruckt. Der 2/3-Zins ist regelmäßig ebenfalls im Kleingedruckten platziert – und nicht als Hingucker aufgemacht. Er wird vom Kreditanbieter oft auch „Repräsentatives Beispiel nach § 17 der Preisangabenverordnung [PAngV]“ oder „Zweidrittelzins“ bezeichnet.

Beachten Sie: Auch Kreditwerbung ist Werbung und dient der Kundengewinnung. Das sollten Sie im Hinterkopf haben, wenn Sie nach Informationen über Kredite suchen. Seien Sie daher kritisch, wenn Sie auf Websites, Vergleichsportalen, in den Sozialen Medien, in Flyern oder Broschüren auf Minuszinsen oder andere Kreditkonditionen stoßen, die auf den ersten Blick zu gut klingen, um wahr zu sein.

[Oktober 2022]