Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt seit 11/2020 für beheizte oder klimatisierte Gebäude – auch für den Bestand.

Wer nicht vor 02/2002 selbst im Haus gewohnt hat (gilt für Eigentümer wie für Käufer), muss innerhalb von 2 Jahren diese Pflichten erfüllen:

– Öl- und Gas-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind und eine übliche Größe haben (4-400 kW). Dies gilt jedoch nicht für Brennwert- und Niedertemperatur-Kessel.

– neue Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen und

– die obersten Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen müssen gedämmt werden.

Wenn Bauteile verändert/modernisiert werden, gibt das GEG Mindeststandards vor. Z.B., wenn der Fassadenputz oder die Fenster erneuert werden.

Tipp: das Haus als „Ganzes“ betrachten und neutral beraten lassen (also vom Energieberater oder vom Heizungsbauer zur Heizung, vom Fensterbauer zu Fenstern usw.).

Wer ein Gebäude komplett saniert oder kauft, muss Beratungsangebote zum Energieausweis recherchieren. Bei der Pflicht, ein Beratungsgespräch wahrnehmen, kann dies z.B. bei einer Verbraucherzentrale stattfinden.

Der Schornsteinfeger überprüft, ob Heizukessel getauscht und Rohrleitungen gedämmt wurden bzw. die Heizung dem GEG entsprechen. Bei Verstößen gibt es eine Nachbesserungsfrist. Sonst wird die zuständige Behörde informiert und ggf. ein Bußgeld verhängt.

Weitere Informationen hat u.a. hier die Verbraucherzentrale zusammengestellt.

[Juli 2023]