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Neue gesetzliche Vorgaben für den Stromanbieterwechsel

Haus & Grund RHEINLANDWESTFALEN berichtet darüber, dass seit dem 6. Juni 2025 neue gesetzliche Vorgaben für den Wechsel des Stromanbieters gelten. Ziel ist es, den Prozess für Verbraucher zu vereinfachen, zu beschleunigen und für mehr Transparenz und Effizienz auf dem Energiemarkt zu sorgen. Doch nicht alle Neuerungen bringen automatisch Vorteile – wer nicht gut vorbereitet ist, kann schnell in teure Fallen tappen.

Die wohl bedeutendste Änderung: ein Stromanbieterwechsel muss nun technisch innerhalb von 24 Stunden an Werktagen vollzogen werden – sofern alle nötigen Daten vorliegen. Bislang konnte dieser Vorgang mehrere Wochen dauern. Ermöglicht wird die schnelle Abwicklung durch den verpflichtenden Einsatz der sogenannten Marktlokations-ID (MaLo-ID).

Dabei handelt es sich um eine elfstellige Identifikationsnummer, die jeden Stromanschluss eindeutig beschreibt. Sie ist ab sofort bei jeder An-, Ab- oder Ummeldung zwingend erforderlich. Die Zählernummer allein reicht nicht mehr aus. Die MaLo-ID finden Kunden auf ihrer Stromrechnung oder erhalten sie auf Nachfrage beim Netzbetreiber.

Trotz der schnelleren technischen Umsetzung bleiben die vertraglichen Kündigungsfristen unberührt. Wer an einen Vertrag mit Laufzeit gebunden ist, kann diesen auch weiterhin erst zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt beenden. Ein kurzfristiger Anbieterwechsel ist also nur möglich, wenn die vertraglichen Bedingungen dies zulassen – etwa durch ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen oder im Fall eines Umzugs.

Ebenfalls neu: Rückwirkende An- oder Abmeldungen beim Stromversorger sind nicht mehr zulässig. Bislang konnte beispielsweise eine Anmeldung für die neue Wohnung bis zu sechs Wochen rückdatiert werden. Das ist nun ausgeschlossen. Anmeldungen sind nur noch für einen zukünftigen Zeitpunkt möglich – frühestens für den übernächsten Werktag. Wer sich also nach dem Umzug verspätet beim Versorger meldet, landet automatisch in der Grundversorgung, die meist mit deutlich höheren Kosten verbunden ist.

Für Mieter bedeutet das: Der Stromanbieterwechsel sollte rechtzeitig geplant werden – am besten mindestens zwei Wochen vor dem Ein- oder Auszug. Dabei sollten Zählerstände sorgfältig dokumentiert und die MaLo-ID zur Hand sein. Auch ein sauber geführtes Übergabeprotokoll hilft, Missverständnisse und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Vermieter sollten ihre Mieter aktiv über die neuen Fristen informieren und im Idealfall die MaLo-ID bei Wohnungsübergaben bereithalten. Gleichzeitig empfiehlt es sich, Zählerstände bei Aus- und Einzug gemeinsam mit den Mietern zu erfassen und zu dokumentieren. Denn bleibt eine rechtzeitige Abmeldung aus, kann der bisherige Vertrag weiterlaufen – mit finanziellen Folgen für den Vormieter oder sogar den Vermieter selbst.

[September 2025]

Europace: Steigende Immobilienpreise im Juli

AssCompact berichtet, dass Europace (Transaktionsplattform für Immobilienfinanzierungen, Bausparprodukte und Ratenkredite) neue Daten des Hauspreis-Index EPX vorgelegt hat. Der Index basiert auf tatsächlichen Immobilienfinanzierungs-Transaktionsdaten des Europace Finanzierungsmarktplatzes. Im Juni verzeichnet der Index leicht rückläufige Preise für bestehende und neue Ein- und Zweifamilienhäuser, während das Segment der Eigentumswohnungen einen leichten Preisanstieg aufweist. 

Über alle Segmente hinweg war für Juli ein Preiswachstum zu beobachten. Am stärksten fiel die Zunahme bei Eigentumswohnungen aus mit einem Plus von 0,64%. Der Index kletterte auf 219,20 Punkte. Im Vorjahresvergleich stiegen die Preise um 3,24%. 

Die Preise für bestehende Ein- und Zweifamilienhäuser haben um 0,53% angezogen. Der Index erreicht 199,47 Punkte. Innerhalb der vergangenen zwölf Monate ging es mit den Preisen um 2,95% nach oben.

Die Preise für neue Ein- und Zweifamilienhäuser legten im Juli ganz minimal zu: Unterm Strich stand ein Plus von 0,06%. Der Hauspreisindex landet bei 238,50 Indexpunkten. Binnen der vergangenen zwölf Monate erhöhten sich die Preise noch um 1,81%. 

Somit steigt auch der Gesamtindex im Juli um 0,40% auf 219,06 Punkte. Verglichen mit dem Vorjahr wuchsen die Preise noch um 2,63%. 

„Im Juli zeigte der Immobilienmarkt eine durchweg positive Preisentwicklung: In allen Segmenten – von bestehenden Eigentumswohnungen über Ein- und Zweifamilienhäuser bis hin zu Neubauten – legten die Preise zu. Treiber sind vor allem die anhaltend hohe Nachfrage in den Ballungsräumen, ein begrenztes Angebot sowie die wachsende Zuversicht vieler Käufer:innen angesichts stabilisierter Finanzierungskosten“, erklärt Stefan Münter, Co-CEO und Vorstand der Europace AG. Im Jahresvergleich verstärke sich damit der Aufwärtstrend, insbesondere in Metropolregionen, wo der Wettbewerb um attraktive Objekte zunehme, so der Experte weiter.

Also es bleibt dabei: kein schlechter Zeitpunkt einzusteigen, wenn sich passende Objekt findet…

[September 2025]

Angebote für Wärmepumpen oft unvollständig

Finanztest berichtet (s. https://t1p.de/yok6i), dass die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz 160 Angebote für den Kauf und Einbau von Luft-Wasser-Wärmepumpen verglichen hat. Dabei zeigten sich große Preisunterschiede und viele unvollständige Angebote.

Hier eine Zusammenfassung der Ergebnisse:

+ Preisspanne: von ca. 20.000 € bis 63.000 €, im Schnitt 36.000 €

+ Häufige Mängel:

  1. Etwa 50 % der Angebote enthielten keine Kosten für das Fundament
  2. Rund 33 % berücksichtigten nicht die Elektroinstallation

Empfehlung: Mehrere Angebote einholen und auf folgende 7 wichtige Posten achten:

  1. Warmwasserbereitung
  2. Pufferspeicher
  3. Hydraulischer Abgleich
  4. Fundament
  5. Elektroinstallation
  6. Montage und Lohnkosten
  7. Sonstiges Material

Zusätzlich sollten Kosten für Demontage und Entsorgung der alten Heizanlage eingeplant werden.

Tipp: Verbraucherzentralen in mehreren Bundesländern bieten einen kostenlosen Angebots-Check an – persönlich, telefonisch oder per Video. Infos dazu gibt es unter verbraucherzentrale-energieberatung.de oder durch Eingabe von „Wärmepumpe Angebotsberatung“ in eine Suchmaschine.

[August 2025]

Bei Immobilienschenkung Steuerfalle beachten

Haus&Grund RheinlandWestfalen weist darauf hin: wer eine noch nicht abbezahlte Immobilie an sein Kind verschenkt, sollte sich über eine Steuerfalle im Klaren sein: Übernimmt das Kind im Rahmen der Schenkung die auf der Immobilie lastenden Schulden, wir dies nämlich als Entgelt für die Übertragung des Objekts gewertet. Das Finanzamt muss die Schenkung dann als teilentgeltliches privates Veräußerungsgeschäft betrachten. Das bedeutet, dass der Schenker auf die vom Kind übernommenen Schulden Spekulationssteuer zahlen muss, wenn er das Objekt weniger als 10 Jahre nach dem Erwerb weitergibt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden (Urteil vom 11.03.2025, Az.: IX R 17/24).

Im konkreten Fall ging es um eine Immobilie, die im Jahr 2014 verkauft worden war. Der neue Eigentümer bezahlte den Kaufpreis von 143.950 Euro zum Teil mit einem Kredit und vermietete das Objekt. Fünf Jahre gingen ins Land, der Wert der Immobilie stieg auf 210.000 Euro. Jetzt übertrug der Eigentümer die Immobilie seiner Tochter. Zu diesem Zeitpunkt war der Kredit noch nicht abbezahlt. Diese Schulden in Höhe von 115.000 Euro übernahm die Tochter, wofür sie ihrerseits einen Kredit aufnahm. Der ursprüngliche Kredit wurde abgelöst, der Vater zahlte der Bank 4.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung.

Jetzt trat das Finanzamt auf den Plan: Die Behörde betrachtete den Deal teilweise als privates Veräußerungsgeschäft, weil die Tochter die Schulden übernommen und insofern eine Art von Entgelt an den Vater geleistet hatte. Private Veräußerungsgeschäfte unterliegen jedoch der sogenannten Spekulationssteuer, wenn eine Immobilie weniger als 10 Jahre nach ihrem Erwerb wieder verkauft wird. Diese Frist war hier erst zur Hälfe abgelaufen. Entsprechend veranlagte das Finanzamt den Vater zur Zahlung von Einkommensteuer auf den „Veräußerungsgewinn“.

Der Vater zog dagegen vor Gericht, hatte aber keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied: Das Finanzamt lag mit seiner Rechtsauffassung richtig. Die Übertragung der Immobilie sei in der Tat ein teilentgeltlicher Vorgang gewesen. Wegen der noch nicht abgelaufenen 10-Jahres-Frist seit dem Kauf des Objekts fällt mithin auf den entgeltlichen Teil des Deals Spekulationssteuer an. Der entgeltliche Teil umfasst in diesem Fall die 115.000 Euro Schulden, welche die Tochter übernommen hatte. Das sind genau 54,76% des Verkehrswertes von 210.000 Euro, den die Immobilie zum Zeitpunkt des Geschäfts hatte.

Der gleiche Anteil von 54,76% wurde nun auf die Anschaffungskosten des Objekts von seinerzeit 143.950 Euro angerechnet. Darauf ergaben sich Anschaffungskosten in Höhe von 78.828 Euro für die Immobilie. Diese Anschaffungskosten sind von den 115.000 Euro abzuziehen, um den „Verkaufserlös“ des Vaters zu berechnen: 36.172 Euro. Auch ein Anteil von 54,76% an der Vorfälligkeitsentschädigung für die Bank war davon noch abzuziehen, also 2.191 Euro. 

Obendrauf kam allerdings noch ein Anteil von 54,76% an der zwischenzeitlich durch den Vater in Anspruch genommenen Absetzung für Abnutzung (AfA). Daraus ergibt sich ein Betrag von 40.653 Euro, welcher als Veräußerungsgewinn des Vaters betrachtet wird. Auf diesen Betrag muss der Vater Einkommensteuer abführen – das habe das Finanzamt korrekt berechnet, urteilte der Bundesfinanzhof und kassierte damit das Urteil der Vorinstanz ein. Der Fall weist auf eine gefährliche Steuerfalle hin, derer sich Eigentümer beim Verschenken noch nicht abbezahlter Immobilien bewusst sein müssen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

[August 2025]

Wir sind wieder da!

Das Büro ist ab 31.07.2025 wieder besetzt und wir stehen gut erholt für Fragen rund um das Thema Finanzierung (Baufinanzierung, Ratenkredit oder Bausparen) und Immobilienerwerb jederzeit gerne zur Verfügung.

[Juli 2025]

Steigender CO2-Preis macht energetische Sanierung attraktiver

Unser Partner Prohyp teilt aufgrund eines Artikel des Online-Fachmagazin Haufe.de darauf hin, dass bei unsanierten Gebäuden mit fossiler Heizung in den kommenden Jahren die Heizkosten explodieren dürften. Haufe.de verweist dabei auf eine Simulationsrechnung des Berliner Beratungsunternehmens Purpose Green.

Basis der Berechnung sind unterschiedliche CO2-Preise ab 2027, weil ab dann der Preis pro Tonne CO2 im europäischen Emissionshandel gebildet wird. Das Unternehmen rechnet vier Szenarien mit CO2-Preisen auf heutigem Niveau von 55 Euro pro Tonne bis zu 400 Euro durch. Für die analysierten Immobilien in Hamburg mit einer durchschnittlichen Wohnfläche von 165 Quadratmetern und 7,84 Tonnen CO2-Emission resultieren daraus mögliche Mehrkosten zwischen 431 Euro und 3.135 Euro pro Jahr fürs fossile Heizen.

Dies bedeute für Eigentümer von unsanierten Gebäuden steigende finanzielle Belastungen. Umgekehrt macht der steigende CO2-Preis die energetische Sanierung rentabler. Das sollte man mit einkalkulieren, wenn man durchrechnet, wie sich bei Sanierungsmaßnahmen die Investitions- und Finanzierungskosten auf der einen Seite sowie Ersparnisse, Förderung und Erhöhung des Immobilienwertes auf der anderen Seite auswirken.

Der ganze Artikel von Haufe.de unter https://t1p.de/hvr6l.

[Juli 2025]

Tücken der Erbbaurechte

U.a. tagesschau.de berichtet darüber, wie der Erbpachtzins Wohnträume platzen lässt. Die ursprüngliche Idee: der Grund und Boden wird für i.d.R. 99 Jahre „gemietet“, so dass auch ein geringes Einkommen ein eigenes Haus möglich macht.

In Frankfurt hat im v.g. Fall die Stadt vor vielen Jahren Grundstücke verpachtet, damals für EUR 80/Monat Erbbauzins. Für neue Eigentümer soll der Zins aber nun EUR 800/Monat betragen, also 900% zusätzlich. Das macht den Verkauf für die Eigentümerin, eine Rentnerin, aktuell fast unmöglich, da Käufer dies nicht stemmen können, zumindest nicht die mit geringem oder mittelern Einkommen. Sie sucht nun nach Gutverdienern, wobei aus wohnungspolitischer Sicht hier die Stadt eine Absenkung des Erbbauzinses von 2,5% auf 1,5% prüft und Familien auch von Ermäßigungen profitieren. Der ganze Bericht s. https://t1p.de/6hxm3.

Aber auch bei den Kirchen droht Ungemach. So berichtet der NDR, dass die evangelische Kirche in Hannover-Kirchrode den Erbbauzins drastisch erhöht. Eine Rentnerin soll hier statt bisher EUR 980/Jahr satte EUR 15.600 zahlen. Nun fürchtet sie, ausziehen zu müssen. Teils wird das 45fache der bisherigen Pacht aufgerufen. Und die meisten der 30 betroffenen Haushalte sind Rentnerhaushalte oder sind es bald. Die Kirche versucht nun Lösungen zu finden für die Menschen, die seit den 1950er Jahren dort wohnen.

Wenn sich die Bewohner und die Kirche nicht auf einen Erbbauzins einigen können, dann laufen ihre Verträge 2028/29 aus. Die Bewohner würden das Recht verlieren, ihr Grundstück zu nutzen und bekämen von der Kirche eine Ablöse für ihr Haus: üblicherweise zwei Drittel dessen, was das Haus wert ist. Einige haben bereits versucht, ihr Haus zu verkaufen – aber ohne Erfolg: „Wir haben es über ein dreiviertel Jahr versucht,“, berichten Gudrun und Wilfried Schaper. Die Leute hätten sich eigentlich darum gerissen. „Aber es hat sich keiner dafür entscheiden können aufgrund der hohen Pacht, die kommen soll. Mindestens 1.400 Euro im Monat für das 600-Quadratmeter-Grundstück, auf dem ein 85-Quadratmeter-Haus steht.“ Auch für die Schapers ist das nicht zu stemmen, sie leben zusammen von 1.600 Euro Rente.

Niedersachsen ist eines der Bundesländer, in denen die meisten Erbbaurechte ausgegeben wurden, etwa 5% bis 10% der Bevölkerung lebt dort auf Erbbaurechtsgrundstücken. Der größte Erbbaurechtgeber ist die Klosterkammer, aber auch die Kirchen und Kommunen haben viele solche Verträge. Die meisten Rechte seien in den Jahren nach 1950 ausgegeben worden – für etwa 80 Jahre. Und das bedeutet: die Hälfte aller Erbbaurechte muss in den kommenden 20 Jahren erneuert werden. Das hat es in Deutschland noch nicht gegeben. Der ganze Bericht s. https://t1p.de/myukd.

Focus online hat das Thema in Niedersachsen aufgegriffen und ein Vertreter eines Bündnisses von Erbbaunehmern aus Osnabrück, spricht allein in seiner Region von rund 2100 Familien, die von den drohenden Erhöhungen betroffen wären. Der ganze Bericht s. https://t1p.de/je1b2.

Wie es wohl bei privaten Erbbaurechtsgebern aussehen mag, die sich ggf. noch weniger an sozialen Aspekten wie die öffentliche Hand oder Kirchen orientieren, mag man sich dabei nicht ausmalen.

[Juli 2025]

Grunderwerbsteuer für Extras beim Neubau

AssCompact berichtet über ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), auf das die Wüstenrot Bausparkasse hingewiesen hat.

Vielen dürfte bereits bekannt sein, dass Sonderwünsche beim Wohnungsbau steuerlich relevant sind. Aufgrund des aktuellen Berichts sei es an dieser Stelle aber auch nochmals dargestellt.

Käuferinnen und Käufer von Neubauwohnungen sollten bei individuellen Ausstattungswünschen nicht nur an Design und Komfort denken – sondern auch an die Grunderwerbsteuer. Denn: Auch Sonderwünsche, die erst nach dem Kaufvertrag beauftragt werden, können die Steuerlast erhöhen.

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar eine noch zu errichtende Eigentumswohnung von einem Bauträger gekauft. Im notariellen Kaufvertrag war festgelegt, dass Sonderwünsche, also Abweichungen von der Standardausstattung, vom Käufer zu zahlen sind – und dass zusätzliche Arbeiten ausschließlich über den Bauträger abgewickelt werden dürfen.

Erst nach Abschluss des Kaufvertrags – aber noch während der Bauphase – vereinbarten die Käufer mit dem Bauträger konkrete Sonderwünsche: unter anderem hochwertigere Terrassentüren, eine andere Badausstattung und besondere Fliesen. Das Finanzamt erhob daraufhin zusätzlich zur Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis auch Steuer auf die Sonderwünsche – was die Käufer nicht einsehen wollten und dagegen klagten.

Doch der BFH stellte sich auf die Seite der Finanzamts: Die vereinbarten Sonderwünsche stellen aus seiner Sicht eine zusätzliche Leistung des Bauträgers für die Errichtung der Eigentumswohnung dar, denn es besteht ein enger rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass die Vereinbarung von Sonderwünschen bereits im ursprünglichen Kaufvertrag der Eigentumswohnung geregelt wurde, so die BFH-Richter. Die Sonderwünsche ändern letztendlich die Gegenleistung, die vom Käufer an den Bauträger zu entrichten ist.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Eheleute unabhängig vom Erwerb der Wohnung selbst Handwerker für verschiedene Arbeiten in der Wohnung beauftragt hätten.

BFH, Urteil vom 30.10.2024 – Az.: II R 15/22

[Juni 2025]

Das aktuelle Zeitfenster bei Bauzinsen nutzen!

Unser Partner Prohyp teilt mit: führende Forschungsinstitute haben ihre Konjunkturprognosen erhöht. Das Kieler Institut für Weltwirtschaft (IfW) erwartet für das laufende Jahr ein leichtes Wachstum des Bruttoinlandprodukts (BIP) von 0,3 %. Die Stagnation könnte damit in diesem Jahr enden.

Für das kommende Jahr ist das Ifo-Institut deutlich optimistischer und rechnen einen Anstieg des BIPs um 1,5 % – zuvor waren die Münchner Wirtschaftsforscher nur von einem Anstieg von 0,8 % ausgegangen. Die Prognose wurde also deutlich angehoben.

Grund für den neuen Optimismus ist vor allem das Investitionspaket der neuen Bundesregierung. Es bleiben aber Unwägbarkeiten: „Der zunehmende Optimismus speist sich vermutlich auch aus der Hoffnung, dass mit der neuen Koalition der wirtschaftspolitische Stillstand endet und es im Handelsstreit mit den USA zu einer Einigung kommen wird“, erklärt Ifo-Konjunkturchef Timo Wollmershäuser.

Zuletzt haben Erwartungen milderer negativer Auswirkungen der US-Handelspolitik dazu geführt, dass es im Euroraum eine Abwärtskorrektur der zuvor gestiegenen Anleiherenditen gab. Daher prognostizieren die Expertinnen und Experten des Interhyp-Bankenpanels kurzfristig gleichbleibend Bauzinsen. In den nächsten Wochen werden gleichbleibende Bauzinsen von im Schnitt rund 3,5 % für 10-jährige Darlehen erwartet. Je nach Nachrichtenlage sind Schwankungen rund um dieses Niveau möglich. 

(Quellen: Tagesschau, Berliner Morgenpost).

[Juni 2025}