Die durch den Gesetzgeber beschlossene Senkung der Mehrwertsteuer wird Auswirkungen auch auf Finanzierungen haben. Mit Senkung der Mehrwertsteuer sinken u.a. die Maklerkosten wie Notargebühren. Insbesondere bei Neubauten ist aber Vorsicht geboten.

Denn grundsätzlich zahlt man auf sein gesamtes Bauvorhaben die Mehrwertsteuer, die zum Zeitpunkt der Abnahme gilt. Dabei ist es unerheblich, wann ein Vertrag unterschrieben oder zuvor Abschläge mit einem höheren Satz bezahlt wurden. Wurde z.B. im Jahr 2019 ein Bauvertrag abgeschlossen, findet die Abnahme aber erst bis Ende 2020 statt, zahlen die Bauherren für das gesamte Bauvorhaben 16% Mehrwertsteuer. Abschlagszahlungen bis Juni 2020 mit 19% müssen in diesem Fall mit der Schlussrechnung vom Unternehmen ausgeglichen und zu viel gezahlte Mehrwehrsteuer zurückgezahlt werden.

Kaufverträge bzw. Werkverträge zur Neubauerstellung hingegen, die zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 abgeschlossen werden, weisen einen Mehrwertsteuersatz von 16% aus. Doch auch hier ist das Datum der Schlussrechnung entscheidend. Da die Fertigstellung in den meisten Fällen nicht in 2020 abgeschlossen sein wird, müssen Kunden ab 2021 mit höheren Zahlungsanforderungen rechnen. Dadurch kann eine Finanzierungslücke entstehen.

Um eine spätere Nachfinanzierung solcher Bauvorhaben auszuschließen, sollten bei der Beantragung von Finanzierungen im Vorfeld mit höheren Kosten kalkuliert und die Finanzierung um 3% der Gesamtkosten erhöht werden.

Sollte am Ende die höhere Finanzierung von 3% nicht vollständig in Anspruch genommen werden, kann der Finanzierungsüberschuss meist (abhängig von der jeweiligen internen Regelung des Bankpartners) im Rahmen der Schlussauszahlung an den Kunden ausgezahlt werden. Eine Auszahlung an Dritte ist mit entsprechender Zahlungsanweisung des Kunden meist ebenfalls möglich.

Nicht zu empfehlen ist, so Florian Becker, Geschäftsführer des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB), wegen der geringeren Mehrwertsteuer auf eine Abnahme bis Ende des Jahres drängen. Bauen braucht seine Zeit und zu schnelles Bauen kann zu einer schlechteren Qualität führen, die sich in Baumängeln und Folgeschäden auswirken kann. Eine Beseitigung kommt den Bauherren dann teurer als 3% weniger Mehrwertsteuer. Hier verweist der BSB auf die Erfahrungen aus 2006, als die Mehrwertsteuer von 16 auf 19% anstieg.

Ebenfalls warnt der BSB vor Teilabnahmen, bei denen das Risiko der Beschädigung schon in der Bauphase auf den Bauherren übergeht. Ebenfalls besteht die Gefahr, die schützenden Regelungen des „Verbraucherbauvertrags“, wie die Begrenzung der Abschlagszahlungen auf 90% der Bausumme oder eine verbindliche Angabe zum Fertigstellungszeitpunkt zu verlieren.

[Juli 2020]