Bislang verlangen noch einige Kreditinstitute im Rahmen einer Darlehensablösung durch ein fremdes Institut bei der Abtretung der Sicherheiten ein Entgelt. Gut und gerne sind dies EUR 100 und mehr.
Denn in der Regel wird mit einer sogenannten Treuhandvereinbarung unter den Instituten das Procedere „Geld gegen Sicherheit“ abgewickelt und produziert dort natürlich einen gewissen Arbeitsaufwand.
Das OLG Hamm hat, wie die Stiftung Warentest (Finanztest) in Ausgabe 03/2019 berichtet, nun nach der Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Kreissparkasse Steinfurt (nicht rechtskräftig!) aber entschieden, dass Banken ohnehin dazu verpflichtet sind, einen Wechsel zu einer neuen Bank zu ermöglichen.
Damit dürfen nach Auffassung des OLG die Institute, da es keine Sonderleistungen sind, die hier erbracht werden, auch keine solchen Gebühren verlangen. Einem älteren Urteil zu diesem Thema (OLG Köln) wurde damit widersprochen und der Fall liegt nun aufgrund der eingelegten Revision beim Bundesgerichtshof.
Wer Treuhandgebühren zahlen musste, sollte also das Urteil des BGH im Auge halten und bei Bestätigung des Urteils des OLG Hamm die Kosten daraufhin zurückfordern bzw. dies eventuell sogar schon heute anmahnen.
[März 2019]