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News

Steigende Immobilienpreise und Wohntraumstudie

Unser Partner Prohyp teilt mir, dass sich auch im dritten Quartal 2025 der Aufwärtstrend bei den Immobilienpreisen fortgesetzt hat. Das berichtet das Handelsblatt, dem exklusiv vorab die neueste Ausgabe des Empirica-Immobilienpreisindexes vorliegt. Demzufolge kostet eine Neubauwohnung mit einem durchschnittlichen Preis von 5.166 Euro pro Quadratmeter 3,4 % mehr als noch vor einem Jahr. Neubauwohnungen seien in 74 % der 400 untersuchten Kreise teurer geworden, die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser seien in sechs von zehn Kreisen gestiegen, heißt es in der Marktstudie. Der Preisanstieg macht sich vor allem im Umland der Metropolen und in kleineren Großstädten bemerkbar – etwa im Landkreis München mit einem Anstieg von 6,6 % oder in Mainz, wo sich Wohnungen sogar um 11,7 % verteuert haben. Neben Wohnungsknappheit und steigenden Mieten beeinflusst auch die Teuerung bei den Baukosten die Immobilienpreise. Diese liegt laut den neuesten Zahlen des Bundesamtes für Statistik über der allgemeinen Inflationsrate: Die aktuelle Erhebung weist für August einen Anstieg der Neubaukosten im Massivbau von 3,1 % aus, während die Inflation bei 2,2 % lag. 

In einer aktuellen Studie befasst sich die Commerzbank mit der Frage, ob der Aufwärtstrend bei den Immobilienpreisen anhält oder durch steigende Zinsen gestoppt werden könnte. Die Commerzbank-Analysten gehen davon aus, dass steigende Zinskosten durch höhere Einkommen kompensiert werden dürften, so dass die Erschwinglichkeit – das Verhältnis von Schuldendienst zum Einkommen – unverändert bleibe. Damit, so das Fazit, sei von einem weiteren moderaten Preiszuwachs in den kommenden Monaten auszugehen. (Handelsblatt+, Bundesamt für Statistik, Commerzbank).

Im weiteren offenbart eine neue Ausgabe der Wohntraumstudie von Interhyp große Unzufriedenheit der Deutschen mit ihrer aktuellen Wohnsituation. Sechs von zehn Befragten wünschen sich einen veränderten Wohnraum, der besser zu ihrem Leben passt. Doch gleichzeitig glauben 25 % der Befragten nicht mehr daran, eine Wohnung zu finden, die ihren Wünschen entspricht. Als Gründe dafür werden vor allem finanzielle Einschränkungen und ein zu knappes Angebot an Wohnraum genannt. Gleichwohl halten zwei Drittel der befragten Mieterinnen und Mieter weiter an ihrem Wunsch nach Wohneigentum fest. Diesen Fakt dürfe die Politik nicht ignorieren, betont Interhyp-Vertriebsvorständin Mirjam Mohr. Zwar sei kurzfristig nicht mit sinkenden Zinsen zu rechnen. „Aber die Politik hat Hebel in der Hand, um die Hürden für einen Immobilienerwerb zu senken – etwa bei der Grunderwerbsteuer, durch verlässliche Förderprogramme und eine Ankurbelung des Neubaus.“ (Interhyp-Wohntraumstudie)

[Oktober 2025]

Was sind eigentlich Erbbaurechte?

Erbbaurechte (gerne auch als Erbpacht bezeichnet) sind ein spezielles Konstrukt im deutschen Immobilienrecht. Hiermit wird ermöglicht, auf einem Grundstück ein Gebäude zu errichten oder zu nutzen, ohne das Grundstück selbst zu besitzen.

Stattdessen wird ein „Erbbaurechtsvertrag“ zwischen dem Grundstückseigentümer (meist eine Kommune oder Kirche, seltener Privatpersonen oder andere Rechtsformen) und dem Erbbauberechtigten (die Person, die das Nutzungsrecht erhält) geschlossen.

Üblicherweise wird der Erbbaurechtsvertrag für einen langen Zeitraum (meist bis 99 Jahre) abgeschlossen. Für die Nutzung zahlt man einen sogenannten Erbbauzins an den Grundstückseigentümer.

Vorteile:

– Da der Grundstückskauf entfällt, spart das am Anfang Kosten. Dies kann besonders in Ballungsräumen von Vorteil sein, wo Kaufpreise sehr hoch sind und oft auch ein Mangel an Angeboten an Baugrundstücken besteht. Auch kann mehr in das Objekt investiert werden, z.B. Ausstattung/Qualität, da das Grundstück „keine Liquidität kostet“.

– Der Erbbaurechtsvertrag regelt alle Bedingungen genau, neben der Dauer auch die Zinsen (und deren Erhöhungen,) oder die Bedingungen bei Ablauf etc.

– Bei einer Finanzierung braucht es ggf. weniger Eigenkapital, weil das Grundstück nicht mitfinanziert werden muss. So ist besonders in teuren Lagen der Erwerb ggf. einfacher.

Nachteile:

– Der Erbbauberechtigte muss regelmäßig Pachtzahlungen leisten. Diese können an die Inflationsrate oder andere Faktoren gekoppelt sein, was zu dauerhaft steigenden Kosten führen kann.

– Erbbaurechte sind oft nicht so leicht zu verkaufen oder zu vererben wie Grundstücke im Eigentum. Es können Genehmigungen/Zustimmungen des Erbbaurechtsgebers vorausgesetzt sein. Und im Fall des Verkaufs wollen Käufer oft lieber Grundstückseigentümer sein und lehnen Erbbaurechte ab.

– Es gibt keine Garantie auf Vertragsverlängerungen nach Ablauf des Vertrags. Grundsätzlich fällt alles an den Grundstückseigentümer zurück und der Erbbauberechtigte wird dafür ggf. nicht ausreichend entschädigt. Der Erbbaurechtsnehmer profitiert definitiv nicht von zukünftigen Wertsteigerungen des Grundstücks.

– Bei einer Finanzierung sehen einige Banken Erbbaurechte oft kritisch. Es gibt ggf. weniger oder keinen Kredit und ggf. auch nur zu schlechtere Konditionen. Die Auswahl an Bankpartner ist also eingeschränkt.

– Wenn der Erbbaurechtsvertrag nur noch eine kurze Laufzeit hat, sinkt der Marktwert erheblich und Banken fordern eine schnellere Rückzahlung (meist muss das Darlehen 10 Jahre vor Ablauf zurückgezahlt sein, manchmal noch früher).

Fazit:

Das Thema Erbbaurecht ist komplex und es ist abzuwägen, ob es in der individuellen Situation passt, auch in Bezug auf eine Finanzierung. Und: die v.g. Punkte erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit und sollen nur der Sensibilisierung der Thematik dienen.

Zu den Tücken s. auch https://klug-finanziert.de/tuecken-der-erbbaurechte/

[Oktober 2025]

Zwei Drittel der Senioren wollen im Eigenheim bleiben

AssCompact (s. https://t1p.de/4g7fx) berichtet hierzu über eine Studie der Allianz-Baufinanzierung, bei der bundesweit über 1.000 Immobilienbesitzer über 60 Jahren befragt wurden.

Demnach wollen knapp zwei Drittel auf jeden Fall in ihrem Eigenheim wohnen bleiben – auch wenn die Betreuung durch eine Pflegekraft notwendig wäre. Bei den über 70-Jährigen ist der Anteil sogar noch etwas höher: Hier sind es 66%, die sich nicht vorstellen können, ihre eigenen vier Wände je zu verlassen.

Lediglich 12% der Befragten können sich vorstellen, irgendwann aus den eigenen vier Wänden auszuziehen. Immerhin ein Viertel der Befragten schließen einen Umzug in eine Seniorenresidenz oder ein Altersheim nicht aus, sofern der Verbleib in der eigenen Immobilie nicht mehr möglich ist. Wer darüber nachdenkt, das eigene Haus oder die eigene Wohnung früher aufzugeben, möchte meist in eine Wohnanlage speziell für ältere Menschen mit der Option Betreutes Wohnen leben. Diese Option halten laut Studie 7% der Studienteilnehmer für denkbar. Nur 2% gaben an, dass sie im Alter zu ihren Kindern oder Angehörigen ziehen möchten.

Bei der Frage, wo sie im Alter leben möchten, gibt es kaum Unterschiede zwischen Männer und Frauen. Anders dagegen sieht es bei Hausbesitzern und Wohnungseigentümer aus. So ist bei Hausbesitzern der Wunsch noch einmal stärker ausgeprägt als bei Wohnungsbesitzern, in der eigenen Immobilie zu bleiben. Für 66% der Hausbesitzer ist es nicht denkbar, das Eigenheim zu verlassen. Bei den Wohnungsbesitzern sind es 53%, die in der eigenen Wohnung bleiben möchten. Der Familienstand verstärkt laut Allianz diese Präferenzen. 73% Prozent der Alleinstehenden, die in einem Haus leben, wollen es nicht verlassen – selbst wenn die Betreuung durch eine Pflegekraft erforderlich wäre. Wer dagegen in einer Wohnung lebt und alleinstehend ist, spielt eher mit dem Gedanken, in eine Form des betreuten Wohnens umzuziehen. Immerhin 17% sind demgegenüber offen.

„Die meisten Menschen kaufen ihre erste Immobilie zwischen 30 und 50 Jahren. Da verwundert es nicht, dass sie so lange wie möglich in dieser verbleiben wollen. Sie wollen altersgerecht und selbstbestimmt leben“, erklärt Rainer Hagenbucher, Leiter der Allianz Baufinanzierung. Je nach baulichem Zustand sei das jedoch gar nicht so einfach. 

[Oktober 2025]

Eine Seefahrt…

… die ist lustig, eine Seefahrt, die ist schön… so hieß es 2024 – und auch dieses Jahr wieder!

Das Wetter hat es dieses Jahr mit den Vertriebspartnern der ING – aus der Region Köln/Bonn bis zum Niederrhein hinauf – gut gemeint und so war, wie in den Vorjahren auch, die Stimmung hervorragend!

Seefeste Baufinanzierer und Banker (der ING) sind in der letzten Woche gleich mit 2 Booten in See gestochen – zwar nicht in eins der Weltmeere, sondern in die Kanäle rund um Roermond bzw. die Maas.

Es war ein informativer Tag mit kollegialem Austausch untereinander und vielen spannenden Themen rund um das Thema Baufinanzierung, Kredite und mehr, sowie zum Abschluss geballtes Know-how zum Thema KI und deren Einsatz im Tagesgeschäft durch Dr. Future, Christopher Wintrich.

Vielen Dank also nochmals an dieser Stelle an alle Kollegen die dabei waren für die kollegialen Stunden und auf ein baldiges Wiedersehen…

[September 2025]

Neue gesetzliche Vorgaben für den Stromanbieterwechsel

Haus & Grund RHEINLANDWESTFALEN berichtet darüber, dass seit dem 6. Juni 2025 neue gesetzliche Vorgaben für den Wechsel des Stromanbieters gelten. Ziel ist es, den Prozess für Verbraucher zu vereinfachen, zu beschleunigen und für mehr Transparenz und Effizienz auf dem Energiemarkt zu sorgen. Doch nicht alle Neuerungen bringen automatisch Vorteile – wer nicht gut vorbereitet ist, kann schnell in teure Fallen tappen.

Die wohl bedeutendste Änderung: ein Stromanbieterwechsel muss nun technisch innerhalb von 24 Stunden an Werktagen vollzogen werden – sofern alle nötigen Daten vorliegen. Bislang konnte dieser Vorgang mehrere Wochen dauern. Ermöglicht wird die schnelle Abwicklung durch den verpflichtenden Einsatz der sogenannten Marktlokations-ID (MaLo-ID).

Dabei handelt es sich um eine elfstellige Identifikationsnummer, die jeden Stromanschluss eindeutig beschreibt. Sie ist ab sofort bei jeder An-, Ab- oder Ummeldung zwingend erforderlich. Die Zählernummer allein reicht nicht mehr aus. Die MaLo-ID finden Kunden auf ihrer Stromrechnung oder erhalten sie auf Nachfrage beim Netzbetreiber.

Trotz der schnelleren technischen Umsetzung bleiben die vertraglichen Kündigungsfristen unberührt. Wer an einen Vertrag mit Laufzeit gebunden ist, kann diesen auch weiterhin erst zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt beenden. Ein kurzfristiger Anbieterwechsel ist also nur möglich, wenn die vertraglichen Bedingungen dies zulassen – etwa durch ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen oder im Fall eines Umzugs.

Ebenfalls neu: Rückwirkende An- oder Abmeldungen beim Stromversorger sind nicht mehr zulässig. Bislang konnte beispielsweise eine Anmeldung für die neue Wohnung bis zu sechs Wochen rückdatiert werden. Das ist nun ausgeschlossen. Anmeldungen sind nur noch für einen zukünftigen Zeitpunkt möglich – frühestens für den übernächsten Werktag. Wer sich also nach dem Umzug verspätet beim Versorger meldet, landet automatisch in der Grundversorgung, die meist mit deutlich höheren Kosten verbunden ist.

Für Mieter bedeutet das: Der Stromanbieterwechsel sollte rechtzeitig geplant werden – am besten mindestens zwei Wochen vor dem Ein- oder Auszug. Dabei sollten Zählerstände sorgfältig dokumentiert und die MaLo-ID zur Hand sein. Auch ein sauber geführtes Übergabeprotokoll hilft, Missverständnisse und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Vermieter sollten ihre Mieter aktiv über die neuen Fristen informieren und im Idealfall die MaLo-ID bei Wohnungsübergaben bereithalten. Gleichzeitig empfiehlt es sich, Zählerstände bei Aus- und Einzug gemeinsam mit den Mietern zu erfassen und zu dokumentieren. Denn bleibt eine rechtzeitige Abmeldung aus, kann der bisherige Vertrag weiterlaufen – mit finanziellen Folgen für den Vormieter oder sogar den Vermieter selbst.

[September 2025]

Europace: Steigende Immobilienpreise im Juli

AssCompact berichtet, dass Europace (Transaktionsplattform für Immobilienfinanzierungen, Bausparprodukte und Ratenkredite) neue Daten des Hauspreis-Index EPX vorgelegt hat. Der Index basiert auf tatsächlichen Immobilienfinanzierungs-Transaktionsdaten des Europace Finanzierungsmarktplatzes. Im Juni verzeichnet der Index leicht rückläufige Preise für bestehende und neue Ein- und Zweifamilienhäuser, während das Segment der Eigentumswohnungen einen leichten Preisanstieg aufweist. 

Über alle Segmente hinweg war für Juli ein Preiswachstum zu beobachten. Am stärksten fiel die Zunahme bei Eigentumswohnungen aus mit einem Plus von 0,64%. Der Index kletterte auf 219,20 Punkte. Im Vorjahresvergleich stiegen die Preise um 3,24%. 

Die Preise für bestehende Ein- und Zweifamilienhäuser haben um 0,53% angezogen. Der Index erreicht 199,47 Punkte. Innerhalb der vergangenen zwölf Monate ging es mit den Preisen um 2,95% nach oben.

Die Preise für neue Ein- und Zweifamilienhäuser legten im Juli ganz minimal zu: Unterm Strich stand ein Plus von 0,06%. Der Hauspreisindex landet bei 238,50 Indexpunkten. Binnen der vergangenen zwölf Monate erhöhten sich die Preise noch um 1,81%. 

Somit steigt auch der Gesamtindex im Juli um 0,40% auf 219,06 Punkte. Verglichen mit dem Vorjahr wuchsen die Preise noch um 2,63%. 

„Im Juli zeigte der Immobilienmarkt eine durchweg positive Preisentwicklung: In allen Segmenten – von bestehenden Eigentumswohnungen über Ein- und Zweifamilienhäuser bis hin zu Neubauten – legten die Preise zu. Treiber sind vor allem die anhaltend hohe Nachfrage in den Ballungsräumen, ein begrenztes Angebot sowie die wachsende Zuversicht vieler Käufer:innen angesichts stabilisierter Finanzierungskosten“, erklärt Stefan Münter, Co-CEO und Vorstand der Europace AG. Im Jahresvergleich verstärke sich damit der Aufwärtstrend, insbesondere in Metropolregionen, wo der Wettbewerb um attraktive Objekte zunehme, so der Experte weiter.

Also es bleibt dabei: kein schlechter Zeitpunkt einzusteigen, wenn sich passende Objekt findet…

[September 2025]

Angebote für Wärmepumpen oft unvollständig

Finanztest berichtet (s. https://t1p.de/yok6i), dass die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz 160 Angebote für den Kauf und Einbau von Luft-Wasser-Wärmepumpen verglichen hat. Dabei zeigten sich große Preisunterschiede und viele unvollständige Angebote.

Hier eine Zusammenfassung der Ergebnisse:

+ Preisspanne: von ca. 20.000 € bis 63.000 €, im Schnitt 36.000 €

+ Häufige Mängel:

  1. Etwa 50 % der Angebote enthielten keine Kosten für das Fundament
  2. Rund 33 % berücksichtigten nicht die Elektroinstallation

Empfehlung: Mehrere Angebote einholen und auf folgende 7 wichtige Posten achten:

  1. Warmwasserbereitung
  2. Pufferspeicher
  3. Hydraulischer Abgleich
  4. Fundament
  5. Elektroinstallation
  6. Montage und Lohnkosten
  7. Sonstiges Material

Zusätzlich sollten Kosten für Demontage und Entsorgung der alten Heizanlage eingeplant werden.

Tipp: Verbraucherzentralen in mehreren Bundesländern bieten einen kostenlosen Angebots-Check an – persönlich, telefonisch oder per Video. Infos dazu gibt es unter verbraucherzentrale-energieberatung.de oder durch Eingabe von „Wärmepumpe Angebotsberatung“ in eine Suchmaschine.

[August 2025]

Bei Immobilienschenkung Steuerfalle beachten

Haus&Grund RheinlandWestfalen weist darauf hin: wer eine noch nicht abbezahlte Immobilie an sein Kind verschenkt, sollte sich über eine Steuerfalle im Klaren sein: Übernimmt das Kind im Rahmen der Schenkung die auf der Immobilie lastenden Schulden, wir dies nämlich als Entgelt für die Übertragung des Objekts gewertet. Das Finanzamt muss die Schenkung dann als teilentgeltliches privates Veräußerungsgeschäft betrachten. Das bedeutet, dass der Schenker auf die vom Kind übernommenen Schulden Spekulationssteuer zahlen muss, wenn er das Objekt weniger als 10 Jahre nach dem Erwerb weitergibt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden (Urteil vom 11.03.2025, Az.: IX R 17/24).

Im konkreten Fall ging es um eine Immobilie, die im Jahr 2014 verkauft worden war. Der neue Eigentümer bezahlte den Kaufpreis von 143.950 Euro zum Teil mit einem Kredit und vermietete das Objekt. Fünf Jahre gingen ins Land, der Wert der Immobilie stieg auf 210.000 Euro. Jetzt übertrug der Eigentümer die Immobilie seiner Tochter. Zu diesem Zeitpunkt war der Kredit noch nicht abbezahlt. Diese Schulden in Höhe von 115.000 Euro übernahm die Tochter, wofür sie ihrerseits einen Kredit aufnahm. Der ursprüngliche Kredit wurde abgelöst, der Vater zahlte der Bank 4.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung.

Jetzt trat das Finanzamt auf den Plan: Die Behörde betrachtete den Deal teilweise als privates Veräußerungsgeschäft, weil die Tochter die Schulden übernommen und insofern eine Art von Entgelt an den Vater geleistet hatte. Private Veräußerungsgeschäfte unterliegen jedoch der sogenannten Spekulationssteuer, wenn eine Immobilie weniger als 10 Jahre nach ihrem Erwerb wieder verkauft wird. Diese Frist war hier erst zur Hälfe abgelaufen. Entsprechend veranlagte das Finanzamt den Vater zur Zahlung von Einkommensteuer auf den „Veräußerungsgewinn“.

Der Vater zog dagegen vor Gericht, hatte aber keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied: Das Finanzamt lag mit seiner Rechtsauffassung richtig. Die Übertragung der Immobilie sei in der Tat ein teilentgeltlicher Vorgang gewesen. Wegen der noch nicht abgelaufenen 10-Jahres-Frist seit dem Kauf des Objekts fällt mithin auf den entgeltlichen Teil des Deals Spekulationssteuer an. Der entgeltliche Teil umfasst in diesem Fall die 115.000 Euro Schulden, welche die Tochter übernommen hatte. Das sind genau 54,76% des Verkehrswertes von 210.000 Euro, den die Immobilie zum Zeitpunkt des Geschäfts hatte.

Der gleiche Anteil von 54,76% wurde nun auf die Anschaffungskosten des Objekts von seinerzeit 143.950 Euro angerechnet. Darauf ergaben sich Anschaffungskosten in Höhe von 78.828 Euro für die Immobilie. Diese Anschaffungskosten sind von den 115.000 Euro abzuziehen, um den „Verkaufserlös“ des Vaters zu berechnen: 36.172 Euro. Auch ein Anteil von 54,76% an der Vorfälligkeitsentschädigung für die Bank war davon noch abzuziehen, also 2.191 Euro. 

Obendrauf kam allerdings noch ein Anteil von 54,76% an der zwischenzeitlich durch den Vater in Anspruch genommenen Absetzung für Abnutzung (AfA). Daraus ergibt sich ein Betrag von 40.653 Euro, welcher als Veräußerungsgewinn des Vaters betrachtet wird. Auf diesen Betrag muss der Vater Einkommensteuer abführen – das habe das Finanzamt korrekt berechnet, urteilte der Bundesfinanzhof und kassierte damit das Urteil der Vorinstanz ein. Der Fall weist auf eine gefährliche Steuerfalle hin, derer sich Eigentümer beim Verschenken noch nicht abbezahlter Immobilien bewusst sein müssen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

[August 2025]

Wir sind wieder da!

Das Büro ist ab 31.07.2025 wieder besetzt und wir stehen gut erholt für Fragen rund um das Thema Finanzierung (Baufinanzierung, Ratenkredit oder Bausparen) und Immobilienerwerb jederzeit gerne zur Verfügung.

[Juli 2025]