Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, stellt auf Ihrer Internetseite die – vom Verwendungszweck abhängigen – verschiedenen Kreditarten vor, die wir hier gern wiedergeben möchten (und was Sie zu den „Produktinformationen“ unbedingt beachten sollten, findet sich auf der v.g. Internetseite hier!).

Allgemeine Definition:

Kredite dienen zur Deckung des Finanzbedarfs eines Kreditnehmers, den dieser nicht aus eigenen Mitteln decken kann oder will. Kennzeichnend für einen Darlehensvertrag ist die Verpflichtung des Darlehensgebers, die Darlehenssumme bereitzustellen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, den Betrag zurückzuzahlen und die hierfür vereinbarten Zinsen zu entrichten. In Deutschland werden Kredite nicht nur von Kreditinstituten, sondern auch von Versicherungsunternehmen angeboten. Wenn ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem Verbraucher als Darlehensnehmer und einem Unternehmer als Darlehensgeber abgeschlossen wird, gelten die speziellen Vorschriften des Verbraucherdarlehensvertrags.

Dispositions- oder Überziehungskredit

Der Dispositions- oder Überziehungskredit dient primär zur Deckung eines kurzfristigen, unspezifischen Finanzbedarfs. Kreditinstitute räumen diesen ihren Kunden regelmäßig bei Eröffnung eines Girokontos ein. Voraussetzung hierfür ist ein regelmäßiger Geldeingang. Der in Anspruch genommene Betrag wird i.d.R. regelmäßig in einem überschaubaren Zeitraum wieder zurückgeführt.

Raten- oder Konsumentenkredit

Demgegenüber dient der Raten- oder Konsumentenkredit i.d.R. zur Finanzierung eines konkreten Vorhabens, wie z.B. der Anschaffung eines Kraftfahrzeugs. Er zeichnet sich durch eine fest vereinbarte Laufzeit über mehrere Monate bis hin zu mehreren Jahren sowie i.d.R. eine gleichbleibende monatliche Rate aus. Solche Kredite werden nach Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung vergeben, bei der insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden sowie evtl. zu bestellende Sicherheiten geprüft werden. Kreditinstitute sind außer bei bestimmten Klein- und Kurzzeitkrediten zur Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung gesetzlich verpflichtet.

Buy-now-pay-later-Angebote

Bei Buy-now-pay-later-Angeboten geht es um den kreditbasierten Kauf mittels Online-Bezahldiensten. Zu diesen „modernen Ratenzahlungsangeboten“ hauptsächlich im Online-Handel zählen insbesondere Rechnungskäufe, d.h. Käufe, die erst nach einer bestimmten Frist bezahlt werden müssen und Raten- oder Konsumentenkredite. Oft gibt es Besonderheiten: So haben Nutzerinnen und Nutzer bei manchen Bezahldiensten beispielsweise die Möglichkeit, mit wenigen Klicks im Nachhinein das Zahlungsziel auf einen späteren Zeitpunkt hinauszuschieben oder den offenen Rechnungsbetrag in Ratenzahlung umzuwandeln. Bei anderen Bezahldiensten werden offene Rechnungsbeträge, die ein Kunde bei einem Händler hat, über einen bestimmten Zeitraum zusammengefasst und erst später fällig gestellt. Wieder andere bieten beispielsweise revolvierende Kredite an.

Baufinanzierung / Immobiliendarlehen

Die besonders langfristige Darlehensform bildet die Baufinanzierung. Sie dient dem Erwerb bzw. der Errichtung einer Immobilie. Vor der Gewährung eines solchen Darlehens prüft die Bank die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Kreditinstitute sind zur Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung gesetzlich verpflichtet. Bei dieser Finanzierungsform spielt der Wert der zu erwerbenden bzw. zu errichtenden Immobilie eine besondere Rolle, da diese dem Darlehensgeber als Sicherheit dient.

Bei Immobiliendarlehen wird regelmäßig eine Zinsbindungsfrist vereinbart, während derer die monatlich vom Darlehensnehmer zu zahlende Rate konstant bleibt. Zur Immobilienfinanzierung werden unterschiedliche Gestaltungsformen eingesetzt: Neben Annuitätendarlehen (Darlehen mit konstanten Rückzahlungsbeträgen) werden auch sog. Festdarlehen in Verbindung mit einem Tilgungsersatzprodukt, wie z.B. einem Bausparvertrag oder einer Kapitallebensversicherung eingesetzt.

Verbraucherdarlehen

Neben den beschriebenen Kreditarten unterscheidet das deutsche Recht auch danach, ob das Darlehen für berufliche oder private Zwecke des Darlehensnehmers genutzt werden soll: Dient das Darlehen überwiegend weder der gewerblichen noch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit, ist der Darlehensnehmer als Verbraucher anzusehen. Für ihn gelten daher die besonderen Schutzvorschriften für sogenannte „Verbraucherdarlehen“.

Es gibt Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Die Besonderheit bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen besteht darin, dass diese entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast abgesichert sein müssen, oder zur Finanzierung eines Grundstücks, eines grundstücksgleichen Rechts oder einer bestehenden oder zu errichtenden Immobilie bestimmt sein müssen.

Die besonderen Schutzvorschriften für Verbraucherdarlehen gelten jedoch nicht ausnahmslos für alle denkbaren Darlehen von Verbrauchern.

Ausnahmen gelten z.B. für Darlehen, deren Nennbetrag weniger als 200 Euro beträgt. Diese sind keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge. Weitere Ausnahmen werden in § 491 Absatz 2 BGB genannt.

[Oktober 2022]