AssCompact berichtet über ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), auf das die Wüstenrot Bausparkasse hingewiesen hat.

Vielen dürfte bereits bekannt sein, dass Sonderwünsche beim Wohnungsbau steuerlich relevant sind. Aufgrund des aktuellen Berichts sei es an dieser Stelle aber auch nochmals dargestellt.

Käuferinnen und Käufer von Neubauwohnungen sollten bei individuellen Ausstattungswünschen nicht nur an Design und Komfort denken – sondern auch an die Grunderwerbsteuer. Denn: Auch Sonderwünsche, die erst nach dem Kaufvertrag beauftragt werden, können die Steuerlast erhöhen.

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar eine noch zu errichtende Eigentumswohnung von einem Bauträger gekauft. Im notariellen Kaufvertrag war festgelegt, dass Sonderwünsche, also Abweichungen von der Standardausstattung, vom Käufer zu zahlen sind – und dass zusätzliche Arbeiten ausschließlich über den Bauträger abgewickelt werden dürfen.

Erst nach Abschluss des Kaufvertrags – aber noch während der Bauphase – vereinbarten die Käufer mit dem Bauträger konkrete Sonderwünsche: unter anderem hochwertigere Terrassentüren, eine andere Badausstattung und besondere Fliesen. Das Finanzamt erhob daraufhin zusätzlich zur Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis auch Steuer auf die Sonderwünsche – was die Käufer nicht einsehen wollten und dagegen klagten.

Doch der BFH stellte sich auf die Seite der Finanzamts: Die vereinbarten Sonderwünsche stellen aus seiner Sicht eine zusätzliche Leistung des Bauträgers für die Errichtung der Eigentumswohnung dar, denn es besteht ein enger rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass die Vereinbarung von Sonderwünschen bereits im ursprünglichen Kaufvertrag der Eigentumswohnung geregelt wurde, so die BFH-Richter. Die Sonderwünsche ändern letztendlich die Gegenleistung, die vom Käufer an den Bauträger zu entrichten ist.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Eheleute unabhängig vom Erwerb der Wohnung selbst Handwerker für verschiedene Arbeiten in der Wohnung beauftragt hätten.

BFH, Urteil vom 30.10.2024 – Az.: II R 15/22

[Juni 2025]