Wie Haus & Grund berichtet ist die Zusendung eines Exposés allein nicht ausreichend für einen Provisionsanspruch des Immobilienmaklers. Dies hat der Bundesgerichtshof unmissverständlich nun entschieden (BGH, Urteil vom 21.11.2018, Az. I ZR 10/18).
Die Provision ist erst verdient, wenn der Makler mit dem Auftraggeber und dem potenziellen Vertragspartner verhandelt und auf Letzteren einwirkt, einen Hauptvertrag herbeizuführen.
Denn ein Exposé ist in aller Regel nur eine an eine unbestimmte Zahl von Interessenten gerichtete Werbung für das Objekt. Und damit dient es nur der grundsätzlichen Information. Auch die Besichtigung, die ein Makler ermöglicht, ist noch nicht als Vermittlungstätigkeit zu werten, begründet also auch keinen Provisionsanspruch.
Für weitergehende Auskünfte lassen Sie sich rechtlich beraten, da wir dies nicht übernehmen dürfen. Überlegen Sie einen Hauskauf oder einen Wohnungskauf? Dann sprechen Sie uns gerne an!
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[Mai 2019]