Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat in einem recht aktuellen Bericht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) zulässige und unzulässige Bankgebühren beleuchtet.

So sind Entgelte unzulässig bei folgenden Punkten:

– Geldinstitute müssen per Gesetz die Löschung einer Hypothek oder Grundschuld bewilligen und dürfen dafür kein besonderes Entgelt vom Kunden verlangen

– für das Führen eines Darlehenskontos dürfen Banken in ihren Vertragsformularen kein gesondertes Entgelt vereinbaren

– für die Bearbeitung eines Darlehens von Verbrauchern dürfen in Bedingungen keine pauschale Gebühr verlangt werden

– für Schreiben ohne jede Rechtswirkung – z. B. für eine Erinnerung

– Entgelte für die Einzahlung von Münzgeld

– Entgelte für Kredit- oder sonstige Vertragsangebote, wenn kein Vertragsabschluss erfolgt

– Kosten für Kontoauszüge bei Baudarlehen

– „Treuhandgebühr“ bei Löschung einer Baufinanzierung

– Schätz- und Besichtigungsgebühren

– Kontoführungsentgelte bei Bausparverträgen

– Gebühren beim Umschulden eines Immobilienkredits

Dies hält der Bundesgerichtshof (BGH) aber für zulässig:

– Bereitstellungszinsen für die Zeit zwischen Darlehenszusage und Darlehensauszahlung

– Schadenersatz für Gewinnverlust, wenn Kunden einen Darlehensbetrag nicht abnehmen

– Schadenersatz für Gewinnverlust, wenn Kunden einen Darlehensbetrag vorzeitig zurückzahlen

– Abschlussgebühren der Bausparkassen

Genauere Angaben, z.B. auch zu Urteilen, unter: https://is.gd/KFhkrH.

[Mai 2023]