Gem. dem 2. Teil der 14seitigen Broschüre von Notar Dr. Karl-Josef Faßbender, Wülfrath, sollte eine Vorsorgevollmacht den „quasi vorletzten“ Willen regeln (die ganze Broschüre ist abrufbar unter: https://is.gd/MBRXpF).
Vorab: mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person des Vertrauens ermächtigt, umfassend zu handeln. Der Bevollmächtigte kann damit verbindliche Entscheidungen treffen.
Ehegatten, Eltern oder Kinder sind übrigens nie automatisch befugt verbindliche Entscheidungen treffen. Auch diese benötigen dafür eine Vollmacht. Und ist nichts geregelt, bestimmt das Gericht den Betreuer, der nicht zwingend ein Familienmitglied sein muss.
Grundsätzlich bedarf die Vorsorgevollmacht keiner besonderen Form, so dass diese auch selbst geschrieben werden kann. Bei Rechtsgeschäften rund um die Immobilie, muss die Vollmacht aber zwingend in notarieller Form erteilt sein. Nur so kann das Haus z.B. finanziert oder verkauft werden, damit z.B. Mittel zum persönlichen Unterhalt oder für Reparaturen zur Verfügung stehen.
Welche Vorteile bringt – auch ohne Immobilie – die notarielle Vollmacht?
- sie wird regelmäßig immer und überall akzeptiert. Es werden Zweifel vermieden, dass die Unterschrift unter der Vollmacht echt ist, denn dies bescheinigt der Notar.
- sie bestätigt, dass bei Erstellung Geschäftsfähigkeit vorlagt, denn davon muss sich der Notar überzeugen.
- im Gegensatz zu Mustern aus z.B. dem Internet sind sie rechtlich nicht bedenklich oder sogar falsch und unbrauchbar.
- von der notariellen Vollmacht können weitere Ausfertigungen erteilt werden.
In eine Vorsorgevollmacht sollte vorsorglich eine Betreuungsverfügung aufgenommen und der Bevollmächtigte für den Fall, dass trotz oder zusätzlich zu der Vollmacht eine Betreuung notwendig werden sollte, als Betreuer vorgeschlagen werden.
Eine Patientenverfügung kann in die Vorsorgevollmacht mit aufgenommen oder gesondert erstellt werden. Die Patientenverfügung ist eine persönliche Handlungsanweisung an die behandelnden Ärzte. Auf diese Weise wird festlegt, welche Behandlung für den Fall gewünscht ist, dass man sehr krank ist, den Willen nicht mehr äußern kann und bereits in eine Sterbephase eingetreten ist.
[März 2023]