Im vorletzten Abschnitt aus den aus den Hinweisen des BaFin geht es um: „Restschuldversicherungen und Finanzierungen im Handel“.

1. Finanzierungsangebote im Handel, also im Ladengeschäft oder im Online-Handel, können sehr unterschiedlich sein. Die Angebotspalette umfasst Darlehen, Teilzahlungsgeschäfte, Stundungsvereinbarungen oder andere entgeltliche oder unentgeltliche Finanzierungshilfen wie beispielsweise „Null-Prozent-Finanzierungen“. Um eine vom Händler angebotene Finanzierung mit Finanzierungen anderer Händler und Ratenkrediten von Banken und Sparkassen vergleichen zu können, kommt es aber nicht nur auf die Betrachtung des Finanzierungsangebots an. Vielmehr sollten Sie das Paket aus „Barzahlungspreis“ und „Finanzierung“ aufschnüren und die einzelnen Komponenten getrennt bewerten.

Bei den Barzahlungspreisen im Handel gibt es je nach Kaufgegenstand erhebliche Preisspannen. Weitere Zusatzkosten wie beispielsweise etwaige Kosten für Lieferung und Montage sollten Sie mit in den Preisvergleich einbeziehen.

Im Ergebnis kann eine Anschaffung beispielsweise trotz Null-Prozent-Finanzierung bei dem einen Händler insgesamt teurer sein, als der Kauf bei einem anderen Händler, der Ihnen einen verzinslichen Konsumentenkredit anbietet.

2. Restschuldversicherung: Hellhörig werden sollten Sie, wenn Sie man Ihnen eine „Absicherung des Kredits durch eine Restschuldversicherung“ (manchmal auch als „Restkreditversicherung“ bezeichnet) anbietet. Prüfen sie in diesem Fall ganz genau, ob Sie eine solche Absicherung für einen Kredit in Höhe von einigen hundert bis wenigen tausend Euro tatsächlich benötigen. Wenn Sie das bejahen, prüfen Sie die Angebotsunterlagen und insbesondere, ob die angebotene Restschuldversicherung die Risiken, die Sie versichern wollen, in Ihrem Fall auch tatsächlich abdeckt.

Beachten Sie: Die Kosten für die Restschuldversicherung und die Finanzierung dieser Kosten können den Kredit erheblich verteuern. Wird die Restschuldversicherung freiwillig abgeschlossen, also ohne dass der Kreditgeber die Kreditvergabe zwingend an den Abschluss einer solchen Versicherung knüpft, müssen diese Kosten nach den gesetzlichen Vorgaben nicht in den effektiven Jahreszins des Kredites eingerechnet werden.

Bitten Sie den Anbieter, die Kosten des Kredites einmal mit und einmal ohne Restschuldversicherung für Sie darzustellen. Lassen Sie sich zu nichts drängen!

[Oktober 2022]