Haus & Grund Rheinland Westfalen berichtet über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH/Beschluss vom 21.09.2023, Az.: V ZB 17/22) zur Frage, ob Eigentümer einen Anspruch auf die vollständige Entfernung eines seinerzeit rechtmäßig erfolgten, aber nicht mehr aktuellen Grundbucheintrags durch Anlegen eines neuen Grundbuchblatts haben. Vorweg: der BGH hat geurteilt, dass dies nicht verlangt werden kann.

Die Entscheidung beruht auf einem Fall aus Berlin. Im Grundbuch einer Eigentümerin wurden u.a ein Verfügungsverbot, eine Zwangsversteigerung und ein Insolvenzverfahren eingetragen. Nach Erledigung der Vorgänge wollte die Eigentümerin die Eintragungen löschen lassen. Wie üblich, färbte das Grundbuchamt aber die Einträge lediglich rot ein und vermerkte die Löschungen. Die Eigentümerin befürchtete jedoch, dass die so nach wie vor sichtbaren Eintragungen schaden könnten.

Um die Sichtbarkeit zu umgehen, hätte lediglich die Neuanlegung von neuen Grundbuchblätter geholfen, was das Grundbuchamt aber ablehnte, wogegen die Eigentümerin Klage einreichte und die letztendlich vom BGH abgewiesen wurde.

Der BGH sieht durch solche Anträge eine Überlastung der Grundbuchämter, an deren Funktionsfähigkeit jedoch ein öffentliches Interesse besteht. Zwar sei die Sichtbarkeit der Eintragungen für Dritte bei Einsichtnahme ins Grundbuch das grundrechtliche informationelle Selbstbestimmungsrecht der Eigentümerin berührt, doch ist der Eingriff des Grundbuchamtes in dieses Recht als verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Zudem macht der BFH deutlich, dass auch die vollständige Löschung durch Neuanlage von Grundbuchblättern keinen erheblichen Nutzen bringt, denn: wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, darf auch in geschlossene Grundbuchblätter Einsicht nehmen. Was einmal im Grundbuch stand, ist also grundsätzlich bis in alle Ewigkeit nachvollziehbar.

[Januar 2024]