Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat in einem recht aktuellen Bericht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) zulässige und unzulässige Bankgebühren beleuchtet.
So sind Entgelte unzulässig bei folgenden Punkten:
– Geldinstitute müssen per Gesetz die Löschung einer Hypothek oder Grundschuld bewilligen und dürfen dafür kein besonderes Entgelt vom Kunden verlangen
– für das Führen eines Darlehenskontos dürfen Banken in ihren Vertragsformularen kein gesondertes Entgelt vereinbaren
– für die Bearbeitung eines Darlehens von Verbrauchern dürfen in Bedingungen keine pauschale Gebühr verlangt werden
– für Schreiben ohne jede Rechtswirkung – z. B. für eine Erinnerung
– Entgelte für die Einzahlung von Münzgeld
– Entgelte für Kredit- oder sonstige Vertragsangebote, wenn kein Vertragsabschluss erfolgt
– Kosten für Kontoauszüge bei Baudarlehen
– „Treuhandgebühr“ bei Löschung einer Baufinanzierung
– Schätz- und Besichtigungsgebühren
– Kontoführungsentgelte bei Bausparverträgen
– Gebühren beim Umschulden eines Immobilienkredits
Dies hält der Bundesgerichtshof (BGH) aber für zulässig:
– Bereitstellungszinsen für die Zeit zwischen Darlehenszusage und Darlehensauszahlung
– Schadenersatz für Gewinnverlust, wenn Kunden einen Darlehensbetrag nicht abnehmen
– Schadenersatz für Gewinnverlust, wenn Kunden einen Darlehensbetrag vorzeitig zurückzahlen
– Abschlussgebühren der Bausparkassen
Genauere Angaben, z.B. auch zu Urteilen, unter: https://is.gd/KFhkrH.
[Mai 2023]