Haus&Grund RheinlandWestfalen weist auf eine wichtige Neuerung für Bauherren in Nordrhein-Westfalen hin: seit dem 01.01.2025 gilt neue Wohngebäude eine Solarpflicht.
Dabei gilt diese Regelung der Landesbauordnung für alle Neubauten, deren Bauantrag seit dem 1. Januar 2025 gestellt wird – bereits 2024 genehmigte neue Wohngebäude, deren Bau erst 2025 beginnt, sind also noch nicht betroffen.
Mindestens 30% der Brutto-Dachfläche müssen bedeckt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob auch wirklich die gesamte Fläche für Photovoltaik geeignet ist. Sprich: Auch nach Norden gerichtete Dachflächen oder von einem großen Baum oder einem Nachbargebäude beschattete Dachbereiche zählen mit zur Gesamtfläche, auf deren Grundlage die 30% berechnet werden. So entfällt die Pflicht etwa dann, wenn nicht vermeidbar ist, dass die gesamte Bruttodachfläche nach Norden zeigt.
Ausnahmeregelungen gibt es für „alle untergeordneten Gebäude und Behelfsbauten“ (z.B. Gartenlauben oder Garagen). Auch bei einer Nutzfläche von weniger als 50 qm gilt die Verpflichtung nicht. Auch wenn eine Solaranlage auf einem Objekt technisch nicht umsetzbar sein sollte oder nachweislich unwirtschaftlich wäre, wird von der Solarpflicht abgesehen. Allerdings sind Neubauten möglichst so zu gestalten sind, dass eine Solaranlage ermöglicht wird – die Ausnahmeregelung wegen technischer Unmöglichkeit dürfte also im Neubau selten greifen.
Auch ausgenommen sind Gebäude, bei denen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Wege steht – wie eine örtliche Gestaltungssatzung. Eine Befreiung von der Solarpflicht ist außerdem möglich, wenn deren Erfüllung eine unbillige Härte bedeuten würde.
Übrigens kann mit einer Solarthermie-Anlage die Pflicht – zumindest anteilig – erfüllt werden. Der Bauherr muss die Investition in die Solaranlage außerdem nicht selbst auf sich nehmen: er kann die Solarpflicht auch erfüllen, indem er einen entsprechenden Anbieter eine gemietete PV-Anlage auf dem Dach des neuen Wohngebäudes errichten lässt. Wer die Solarpflicht nicht erfüllt, muss beim Ein- oder Zweifamilienhaus mit 5.000 Euro Bußgeld rechnen, beim Mehrfamilienhaus können es auch 25.000 Euro werden.
WICHTIG: ab dem 1. Januar 2026 erweitert sich die Solarpflicht in NRW auch auf Bestandsgebäude, bei denen eine umfassende Dachsanierung durchgeführt wird (vollständige Erneuerung der Dachhaut). Dabei gelten dann allerdings nur 30% der tatsächlich geeigneten Dachfläche als Mindestgröße für die geforderte Solaranlage. Da eine solche Dachsanierung meist nicht genehmigungspflichtig ist, gilt die Pflicht für alle Dächer, bei denen die Sanierungsarbeiten nach dem 1. Januar 2026 beginnen.
[Januar 2026]